Artikel 6 (a) der Verordnung (EG) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zu anderen als Handelszwecken schreibt vor, dass Heimtiere nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden dürfen, sofern sie durch die Implantierung eines Transponders gekennzeichnet sind. Eine Tätowierung wird als Identifikationsmerkmal akzeptiert, wenn diese vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde. Die Implantierung des Transponders und die Ausstellung des Heimtierausweises darf bei Heimtieren ausschließlich von einem von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt (i.d.R. der prakt. Tierarzt) durchgeführt werden. Die Transponder müssen dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechendem Lesegerät abgelesen werden können. Auch einige Drittstaaten fordern die Vorlage des Heimtierausweises bei der Einreise.

Eine andere als die oben aufgeführte Rechtsgrundlage zur Kennzeichnung von Heimtieren, ausgenommen der Gesetze oder Verordnungen der Bundesländer, die den Umgang mit gefährlichen Hunden regeln, gibt es in Deutschland nicht.

Eine Kennzeichnung von Hunden und Katzen mittel Transpondern ist jedoch, egal ob mit oder ohne geplanter Reisetätigkeit, in Verbindung mit einer Registrierung bei TASSO e.V. empfehlenswert. Durch die Eintragung in das Haustierregister ist eine Rückvermittlung eines vermissten Tieres möglich.

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Nach § 5 (1) des Tierschutzgesetzes darf an einem Wirbeltier ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Weiter heißt es, dass eine Betäubung für die Kennzeichnung durch implantierte elektronische Transponder nicht erforderlich ist. Damit können auch sachkundige Personen, welche keine Tierärzte sind, einen Mikrochip einpflanzen.